Statuten des Verein Sitterwerk
Vereinsstatuten
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Verein Sitterwerk» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Stiftung Sitterwerk. Der Verein überweist 2 Mal jährlich der Stiftung Sitterwerk seine Einnahmen, die er nicht selbst zur Aufgabe der Mitgliederwerbung und des Fundraising braucht.
Art. 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können Personen des Privatrechts, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen werden.
2) Der Vereinsbeitritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
3) Zum Austritt aus dem Verein ist jedes Mitglied jederzeit berechtigt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand sowie bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung.
4) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sitterwerks sowie verbundener Institutionen und Firmen können als sogenannte «Berufsmitglieder» jederzeit durch einfache Erklärung Mitglied des Vereins werden, ohne einen Jahresbeitrag entrichten zu müssen. Mit der Beendigung ihrer Mitarbeit erlischt auch ihre Berufsmitgliedschaft.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 4 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre durchgeführt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands statt oder wenn wenigstens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Traktanden schriftlich verlangen.
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1) Festsetzung und Änderung der Statuten,
2) Genehmigung der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstands,
3) Wahl des Vorstands, des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Kontrollstelle,
4) Festsetzung des Jahresbeitrages,
5) Auflösung des Vereins
Art. 6 Beschlussfassung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden bekanntgegeben wurde.
2) Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur im Sinne von Empfehlungen an den Vorstand oder der Aufnahme des Geschäfts auf die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
Art. 7 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen, bei Wahlen im ersten Gang das absolute, im zweiten Gang das relative Mehr.
VORSTAND
Art. 8 Konstituierung, Vertretung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt, respektive bestätigt. Der Präsident wird ebenfalls alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt, respektive bestätigt.
Art. 9 Einberufung, Beschlussfassung
1) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin. Jedes Vorstandsmitglied kann vom Präsidenten/von der Präsidentin die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin zweifach.
Art. 10 Aufgaben
1) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung; sollten in den Jahren, in denen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, Unregelmässigkeiten festgestellt werden, beruft er eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein.
3) Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder, welche über Kollektivunterschrift zu zweien verfügen.
4) Der Vorstand nimmt Einsicht in den Bericht und in die Jahresrechnung der Stiftung Sitterwerk.
Art. 11 Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein getätigten Auslagen.
Art. 12 Kontrollstelle
1) Die Mitgliederversammlung kann als Kontrollstelle des Vereins die Kontrollstelle der Stiftung Sitterwerk bezeichnen. Sieht sie davon ab, so hat sie wenigstens zwei Rechnungsrevisoren zu wählen.
2) Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung mit Berichterstattung an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Art. 13 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird auf Ende Jahr abgeschlossen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Abschlusstermin neu festgesetzt werden.
Art. 14 Finanzielles und Haftung
1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
a. die von der Mitgliederversammlung periodisch zu bestimmenden Mitgliederbeiträge
b. freiwillige Beiträge und Spenden
c. Beiträge der öffentlichen Hand
2. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.
Art. 15 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung sämtlicher Vereinsverbindlichkeiten allenfalls verbleibende Vermögen vollumfänglich an die Stiftung Sitterwerk.
Aktualisierung: St.Gallen, HV vom 18. Mai 2011